Infektionsschutzgesetz – Teil 2: Belehrung nach § 34 Abs. 5a (IfSG) für Träger und Leitung

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Über den Kurs

Der BayBEP legt die verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in Bayern fest. Er bezieht die Familie als Bildungs- und Erziehungspartner ein und wurde seit 2005 mehrfach vertieft und weiterentwickelt. (Quelle: Bildungs- und Erziehungsplan Kindertagesbetreuung | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bayern.de) 2024-03)Wichtig:
Voraussetzung für diesen Kurs ist die erfolgreiche Teilnahme an dem ersten Teil des Kurses “InfektionsschutzgesetzIfSG Infektionsschutzgesetz – Belehrung nach § 34 Abs. 5a (IfSGIfSG Infektionsschutzgesetz) für alle”!

Personen, die als Leitung oder Täger in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderhorten, erlaubnispflichtiger Kindertagespflege, Schulen oder anderen Ausbildungsstätten hauptsächlich minderjährige Personen betreuen und regelmäßig in Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeiten arbeiten und dabei Kontakt zu den Betreuten haben, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren über die gesundheitlichen Anforderungen und Pflichten gemäß den Abschnitten 1 bis 5 des §34 informiert werden. Diese Aufgabe kann auch delegiert werden. Die Teilnahme an der Schulung muss dokumentiert und der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

In dieser Schulung werden Träger und Mitarbeiter:innen mit leitenden Tätigkeiten über verschiedene Aspekte informiert:

  1. Gesundheitliche Anforderungen: Es wird auf die spezifischen Anforderungen hinsichtlich des Infektionsschutzes eingegangen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen gelten. Dies beinhaltet Kenntnisse über Infektionskrankheiten, Präventionsmaßnahmen und Verhaltensweisen zur Minimierung des Übertragungsrisikos.
  2. Mitwirkungsverpflichtungen: Die Teilnehmer werden über ihre Pflichten informiert, um den Infektionsschutz aktiv zu unterstützen. Dies kann die Einhaltung von Hygienestandards, das Melden von Krankheitsfällen und die Umsetzung präventiver Maßnahmen beinhalten.
  3. Aktualisierte Richtlinien: Diese Schulungen sollen sicherstellen, dass das Personal über aktuelle Richtlinien und Verfahren informiert ist, um angemessen auf Gesundheitsrisiken zu reagieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Dokumentationsanforderungen: Die Schulungen umfassen auch die Anforderungen zur Dokumentation der Teilnahme, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen.

Das Hauptziel besteht darin, das Bewusstsein für Infektionsschutzmaßnahmen zu schärfen und sicherzustellen, dass Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um eine sichere Umgebung für die Betreuten zu gewährleisten.

Der ParagrafParagraf Abschnitt im Text von Gesetzen, wissenschaftlichen Werken, Verträgen’  (Das Zeichen für Paragraph: §) 33 des Infektionsschutzgesetzes definiert Gemeinschaftseinrichtungen, die eine Vielzahl von Einrichtungen umfassen, in denen Menschen engen Kontakt miteinander haben. Dazu gehören Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Gemeinschaftsunterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Sportstätten sowie Unternehmen mit vielen Beschäftigten. Der Abschnitt legt spezielle Vorschriften für den Infektionsschutz in diesen Einrichtungen fest, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und die Gesundheit der dort tätigen oder betreuten Personen zu schützen.

 

 

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Was werde ich lernen?

  • Gesundheitliche Anforderungen
  • Mitwirkungsverpflichtungen
  • Aktualisierte Richtlinien
  • Dokumentationsanforderungen
  • Verweise auf alle relevanten Quellen- und Gesetzestexte

Kursinhalt

Infektionsschutzgesetz – Belehrung nach § 34 Abs. 5a (IfSG)
In dieser Schulung werden die Mitarbeiter:innen über verschiedene Aspekte informiert:Gesundheitliche Anforderungen: Es wird auf die spezifischen Anforderungen hinsichtlich des Infektionsschutzes eingegangen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen gelten. Dies beinhaltet Kenntnisse über Infektionskrankheiten, Präventionsmaßnahmen und Verhaltensweisen zur Minimierung des Übertragungsrisikos.Mitwirkungsverpflichtungen: Die Teilnehmer werden über ihre Pflichten informiert, um den Infektionsschutz aktiv zu unterstützen. Dies kann die Einhaltung von Hygienestandards, das Melden von Krankheitsfällen und die Umsetzung präventiver Maßnahmen beinhalten. Aktualisierte Richtlinien: Diese Schulungen sollen sicherstellen, dass das Personal über aktuelle Richtlinien und Verfahren informiert ist, um angemessen auf Gesundheitsrisiken zu reagieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Dokumentationsanforderungen: Die Schulungen umfassen auch die Anforderungen zur Dokumentation der Teilnahme, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen.

  • Infektionsschutzgesetz für Leitung und Träger: Paragraf 34 IfSG Absatz 6 bis 11
    11:51
  • Test – Infektionsschutz für Leitung und Träger

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